§ 143 VwGO - Entscheidung über die Revision | Irgendwas mit Recht
§ 143
Entscheidung über die Revision
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.