§ 193 VwGO - Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes | Irgendwas mit Recht
§ 193
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
In einem Land, in dem kein Verfassungsgericht besteht, bleibt eine dem Oberverwaltungsgericht übertragene Zuständigkeit zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb des Landes bis zur Errichtung eines Verfassungsgerichts unberührt.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.