§ 27 VwGO - Weitere Zuständigkeiten | Irgendwas mit Recht
§ 27
Weitere Zuständigkeiten
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.