§ 34 VwGO - Entscheidung über Ablehnung | Irgendwas mit Recht
§ 34
Entscheidung über Ablehnung
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, daß bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.