§ 44 VwGO - Vornahme der Amtshandlung | Irgendwas mit Recht
§ 44
Vornahme der Amtshandlung
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.