§ 55 VwGO - Vereinbarung über die Zuständigkeit | Irgendwas mit Recht
§ 55
Vereinbarung über die Zuständigkeit
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.