§ 97 VwGO - Prozessleitende Verfügungen | Irgendwas mit Recht
§ 97
Prozessleitende Verfügungen
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.