§ 101 VwVfG - Stadtstaatenklausel | Irgendwas mit Recht
§ 101
Stadtstaatenklausel
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln.
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Stand 20.08.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.