§ 6 VwVfG - Auswahl der Behörde | Irgendwas mit Recht
§ 6
Auswahl der Behörde
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.
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Stand 20.08.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.