§ 62 VwVfG - Ergänzende Anwendung von Vorschriften | Irgendwas mit Recht
§ 62
Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
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Stand 20.08.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.