§ 70 VwVfG - Anfechtung der Entscheidung | Irgendwas mit Recht
§ 70
Anfechtung der Entscheidung
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
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Stand 20.08.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.