§ 88 VwVfG - Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse | Irgendwas mit Recht
§ 88
Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
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Stand 20.08.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.