§ 91 VwVfG - Beschlussfassung | Irgendwas mit Recht
§ 91
Beschlussfassung
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
Tastatur-Navigation:
←Zurück
→Weiter
⌘KSuche
Stand 20.08.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.