§ 1066 ZPO - Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10 | Irgendwas mit Recht
§ 1066
Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10
Zivilprozessordnung (ZPO)
Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.
Tastatur-Navigation:
←Zurück
→Weiter
⌘KSuche
Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.