§ 1075 ZPO - Sprache eingehender Ersuchen | Irgendwas mit Recht
§ 1075
Sprache eingehender Ersuchen
Zivilprozessordnung (ZPO)
Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1783 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.