§ 116 ZPO - Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung | Irgendwas mit Recht
§ 116
Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
Zivilprozessordnung (ZPO)
Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag § 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.