§ 150 ZPO - Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung | Irgendwas mit Recht
§ 150
Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
Zivilprozessordnung (ZPO)
Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.