§ 155 ZPO - Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung | Irgendwas mit Recht
§ 155
Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
Zivilprozessordnung (ZPO)
In den Fällen der §§ 152, 153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.