§ 16 ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen | Irgendwas mit Recht
§ 16
Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
Zivilprozessordnung (ZPO)
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.