§ 165 ZPO - Beweiskraft des Protokolls | Irgendwas mit Recht
§ 165
Beweiskraft des Protokolls
Zivilprozessordnung (ZPO)
Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
Tastatur-Navigation:
←Zurück
→Weiter
⌘KSuche
Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.