§ 171 ZPO - Zustellung an Bevollmächtigte | Irgendwas mit Recht
§ 171
Zustellung an Bevollmächtigte
Zivilprozessordnung (ZPO)
An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.