§ 187 ZPO - Veröffentlichung der Benachrichtigung | Irgendwas mit Recht
§ 187
Veröffentlichung der Benachrichtigung
Zivilprozessordnung (ZPO)
Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.