§ 190 ZPO - Einheitliche Zustellungsformulare | Irgendwas mit Recht
§ 190
Einheitliche Zustellungsformulare
Zivilprozessordnung (ZPO)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung Formulare einzuführen.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.