§ 229 ZPO - Beauftragter oder ersuchter Richter | Irgendwas mit Recht
§ 229
Beauftragter oder ersuchter Richter
Zivilprozessordnung (ZPO)
Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.