§ 245 ZPO - Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege | Irgendwas mit Recht
§ 245
Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
Zivilprozessordnung (ZPO)
Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.
Tastatur-Navigation:
←Zurück
→Weiter
⌘KSuche
Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.