§ 250 ZPO - Form von Aufnahme und Anzeige | Irgendwas mit Recht
§ 250
Form von Aufnahme und Anzeige
Zivilprozessordnung (ZPO)
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.