§ 252 ZPO - Rechtsmittel bei Aussetzung | Irgendwas mit Recht
§ 252
Rechtsmittel bei Aussetzung
Zivilprozessordnung (ZPO)
Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.