§ 258 ZPO - Klage auf wiederkehrende Leistungen | Irgendwas mit Recht
§ 258
Klage auf wiederkehrende Leistungen
Zivilprozessordnung (ZPO)
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.