§ 259 ZPO - Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung | Irgendwas mit Recht
§ 259
Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
Zivilprozessordnung (ZPO)
Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.