§ 267 ZPO - Vermutete Einwilligung in die Klageänderung | Irgendwas mit Recht
§ 267
Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
Zivilprozessordnung (ZPO)
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.