§ 31 ZPO - Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung | Irgendwas mit Recht
§ 31
Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
Zivilprozessordnung (ZPO)
Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt ist.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.