§ 330 ZPO - Versäumnisurteil gegen den Kläger | Irgendwas mit Recht
§ 330
Versäumnisurteil gegen den Kläger
Zivilprozessordnung (ZPO)
Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.