§ 334 ZPO - Unvollständiges Verhandeln | Irgendwas mit Recht
§ 334
Unvollständiges Verhandeln
Zivilprozessordnung (ZPO)
Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über Tatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so sind die Vorschriften dieses Titels nicht anzuwenden.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.