§ 346 ZPO - Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs | Irgendwas mit Recht
§ 346
Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
Zivilprozessordnung (ZPO)
Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.