§ 369 ZPO - Ausländische Beweisaufnahme | Irgendwas mit Recht
§ 369
Ausländische Beweisaufnahme
Zivilprozessordnung (ZPO)
Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, dass sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.