§ 388 ZPO - Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung | Irgendwas mit Recht
§ 388
Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung
Zivilprozessordnung (ZPO)
Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt und ist er in dem Termin nicht erschienen, so hat auf Grund seiner Erklärungen ein Mitglied des Prozessgerichts Bericht zu erstatten.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.