§ 402 ZPO - Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen | Irgendwas mit Recht
§ 402
Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
Zivilprozessordnung (ZPO)
Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.