§ 428 ZPO - Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt | Irgendwas mit Recht
§ 428
Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
Zivilprozessordnung (ZPO)
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu erlassen.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.