§ 43 ZPO - Verlust des Ablehnungsrechts | Irgendwas mit Recht
§ 43
Verlust des Ablehnungsrechts
Zivilprozessordnung (ZPO)
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.