§ 449 ZPO - Vernehmung von Streitgenossen | Irgendwas mit Recht
§ 449
Vernehmung von Streitgenossen
Zivilprozessordnung (ZPO)
Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.