§ 512 ZPO - Vorentscheidungen im ersten Rechtszug | Irgendwas mit Recht
§ 512
Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
Zivilprozessordnung (ZPO)
Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.