§ 55 ZPO - Prozessfähigkeit von Ausländern | Irgendwas mit Recht
§ 55
Prozessfähigkeit von Ausländern
Zivilprozessordnung (ZPO)
Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.