§ 556 ZPO - Verlust des Rügerechts | Irgendwas mit Recht
§ 556
Verlust des Rügerechts
Zivilprozessordnung (ZPO)
Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.