§ 560 ZPO - Nicht revisible Gesetze | Irgendwas mit Recht
§ 560
Nicht revisible Gesetze
Zivilprozessordnung (ZPO)
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.