§ 585 ZPO - Allgemeine Verfahrensgrundsätze | Irgendwas mit Recht
§ 585
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Zivilprozessordnung (ZPO)
Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.