§ 596 ZPO - Abstehen vom Urkundenprozess | Irgendwas mit Recht
§ 596
Abstehen vom Urkundenprozess
Zivilprozessordnung (ZPO)
Der Kläger kann, ohne dass es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozess in der Weise abstehen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.