§ 698 ZPO - Abgabe des Verfahrens am selben Gericht | Irgendwas mit Recht
§ 698
Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
Zivilprozessordnung (ZPO)
Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden.
Tastatur-Navigation:
←Zurück
→Weiter
⌘KSuche
Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.