§ 703 ZPO - Kein Nachweis der Vollmacht | Irgendwas mit Recht
§ 703
Kein Nachweis der Vollmacht
Zivilprozessordnung (ZPO)
Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.