§ 741 ZPO - Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft | Irgendwas mit Recht
§ 741
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft
Zivilprozessordnung (ZPO)
Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil.
Tastatur-Navigation:
←Zurück
→Weiter
⌘KSuche
Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.