§ 783 ZPO - Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger | Irgendwas mit Recht
§ 783
Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger
Zivilprozessordnung (ZPO)
In Ansehung der Nachlassgegenstände kann der Erbe die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782 auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht Nachlassgläubiger sind, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.